Gesetze / Bewertungsgesetz

BewG

§ 18 Vermögensarten

Das Vermögen, das nach den Vorschriften des Zweiten Teils dieses Gesetzes zu bewerten ist, umfaßt die folgenden Vermögensarten:

1.
Land- und forstwirtschaftliches Vermögen,
2.
Grundvermögen,
3.
Betriebsvermögen.
§ 17 § 19