Gesetze / Bewertungsgesetz BewG § 45 Unland Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 01.01.2025. Zur aktuellen Fassung → (1) Zum Unland gehören die Betriebsflächen, die auch bei geordneter Wirtschaftsweise keinen Ertrag abwerfen können.(2) Unland wird nicht bewertet.