Gesetze / Bewertungsgesetz
BewG§ 6 Aufschiebend bedingte Lasten
(1) Lasten, deren Entstehung vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängt, werden nicht berücksichtigt.
(2) Für den Fall des Eintritts der Bedingung gilt § 5 Abs. 2 entsprechend.