Gesetze / Bewertungsgesetz BewG § 78 Grundstückswert Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 01.01.2025. Zur aktuellen Fassung → Der Grundstückswert umfaßt den Bodenwert, den Gebäudewert und den Wert der Außenanlagen. Er ergibt sich durch Anwendung eines Vervielfältigers (§ 80) auf die Jahresrohmiete (§ 79) unter Berücksichtigung der §§ 81 und 82.