Gesetze / Gesetz über die Anwendung und Änderung bewertungsrechtlicher Vorschriften

BewÄndG

§ 2

Sind Einheitswerte des Grundbesitzes auf den 1. Januar 1964 nach § 77 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Dezember 1965 vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes festgestellt worden, so ist der Feststellungsbescheid aufzuheben.

§ 1 § 3