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BGH Beschluss vom 02.04.2009 – V ZB 157/08

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

V ZB 157/08

BESCHLUSS

vom

2. April 2009

in dem Zwangsversteigerungsverfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZVG § 10 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1

Dass die von § 10 Abs. 3 Satz 1 ZVG für einen Beitritt der Wohnungseigentü-

mergemeinschaft zu einem Zwangsversteigerungsverfahren im Rang von § 10

Abs. 1 Nr. 2 ZVG verlangte Wertgrenze von 3 % des Einheitswerts

überschritten ist, kann dadurch bewiesen werden, dass die Forderung wegen

der der Beitritt beantragt wird, 3% des rechtskräftig festgesetzten Verkehrswerts

des Versteigerungsobjekts übersteigt.

BGH, Beschluss vom 2. April 2009 - V ZB 157/08 - LG Düsseldorf

AG Düsseldorf

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. April 2009 durch den Vor-

sitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin

Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:

Auf die Rechtsmittel der Beteiligten zu 1 werden der Beschluss

der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom

25. September 2008 aufgehoben und der Beschluss des Amtsge-

richts Düsseldorf vom 18. August 2008 abgeändert.

Der Beitritt der Beteiligten zu 1 zu der angeordneten Zwangsver-

steigerung des Wohnungseigentums wird im Rang von § 10

Abs. 1 Nr. 2 ZVG wegen folgender persönlicher Ansprüche

a) 1.718,78 € Hauptforderung und

b) 720,00 € Hauptforderung

gem. Vollstreckungsbescheid des AG Hagen vom 27. Juni 2006

mit Zustellungsbescheinigung zugelassen.

Der Beschluss gilt zugunsten der Gläubigerin als Beschlagnahme

des Objekts.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt

2.438,78 €.

Gründe:

I.

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Dem Schuldner gehört die im Eingang des Beschlusses bezeichnete Ei-

gentumswohnung. Auf Antrag der Beteiligten zu 1, der Wohnungseigentümer-

gemeinschaft, ordnete das Amtsgericht am 18. Juni 2007 die Zwangsversteige-

rung des Wohnungseigentums wegen einer persönlichen Forderung von

8.367,51 € zuzüglich Zinsen an. Die Beteiligte zu 2 trat dem Verfahren wegen

dinglicher und persönlicher Ansprüche von 69.535,70 € zuzüglich Zinsen und

Kosten bei. Mit Beschluss vom 25. Februar 2008 setzte das Amtsgericht den

Verkehrswert des Wohnungseigentums auf 54.000 € fest. Der Beschluss wurde

rechtskräftig.

Mit Schriftsatz vom 7. Juli 2008 hat die Beteiligte zu 1 beantragt, ihren

Beitritt zu dem Verfahren in der Rangklasse von § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG wegen

titulierter Hausgeldforderungen aus den Abrechnungen für die Jahre 2005 und

2006 in Höhe von 1.718,78 € bzw. 720,00 € zuzulassen.

Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen, weil es an der zur

Zwangsversteigerung aus der Rangklasse von § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG notwen-

digen Vorlage des Einheitswertsbescheids fehle. Die sofortige Beschwerde der

Beteiligten zu 1 hiergegen ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen

Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte zu 1 ihren Antrag weiter.

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Das Beschwerdegericht meint, das Überschreiten der Wertgrenze von

§ 10 Abs. 3 Satz 1 ZVG könne nur durch Vorlage des Einheitswertsbescheids

II.

nachgewiesen werden. Ein Anlass für das Amtsgericht, die Finanzbehörde um

Mitteilung des Einheitswerts zu ersuchen, bestehe nicht, weil nach der Festset-

zung des Verkehrswerts des Wohnungseigentums dieser Wert Ausgangspunkt

für die Berechnung der gerichtlichen Gebühren des Versteigerungsverfahrens

sei, soweit es sich bei diesen nicht um Festgebühren handele.

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III.

Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Antrag der Beteiligten

zu 1, dem Verfahren wegen der für die Jahre 2005 und 2006 titulierten Haus-

geldansprüche im Rang von § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG beizutreten, ist zulässig und

begründet.

1. Der von der Beteiligten zu 1 beantragte Beitritt zu dem Verfahren in

dem erstrebten Rang setzt allerdings, wovon das Beschwerdegericht noch zu-

treffend ausgeht, nach § 10 Abs. 3 Satz 1 ZVG i.V.m. § 18 Abs. 2 Nr. 2 WEG

voraus, dass die Forderung der Beteiligten zu 1 die dort bestimmte Mindesthö-

he von drei Prozent des Einheitswerts der zu versteigernden Eigentumswoh-

nung übersteigt (Senat, Beschl. v. 17. April 2008, V ZB 13/08, NJW 2008, 1956,

1957). Richtig ist auch, dass das Überschreiten dieser Mindesthöhe in der Form

des § 16 Abs. 2 ZVG nachzuweisen ist (Senat, aaO). Diesen Nachweis hat die

Beteiligte zu 1 jedoch erbracht.

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Das Überschreiten der erforderlichen Mindesthöhe ergibt sich nämlich

aus dem Beschluss vom 25. Februar 2008, mit dem das Vollstreckungsgericht

gemäß § 74a Abs. 5 Satz 1 ZVG den Verkehrswert der zu versteigernden Ei-

gentumswohnung festgesetzt hat. Dieser beträgt 54.000 €. Die Hausgeldrück-

stände von insgesamt 2.438,78 €, derentwegen die Beteiligte beitreten möchte,

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entsprechen einem Anteil von vier Prozent und überschreiten damit die Min-

desthöhe.

2. Der Beschluss über die Festsetzung des Verkehrwerts ist zum Nach-

weis des Überschreitens der Mindesthöhe geeignet.

a) Die Mindesthöhe bestimmt sich nach § 10 Abs. 3 Satz 1 ZVG i.V.m.

§ 18 Abs. 2 Nr. 2 WEG indessen nicht nach dem Verkehrswert der zu verstei-

gernden Wohnung, sondern nach deren Einheitswert. Damit ist der nach § 2

Abs. 1 Sätze 1, 2, § 9 BewG festzusetzende Wert wirtschaftlicher Einheiten

gemeint. Das ergibt sich aus der Bezugnahme auf den in den steuerrechtlichen

Bewertungsvorschriften verwandten Begriff des Einheitswerts (vgl. § 19 Abs. 1

BewG), vor allem aber daraus, dass das Wohnungseigentumsgesetz in seiner

Ursprungsfassung in dem damaligen § 61 WEG die bewertungsrechtliche Be-

handlung von Wohnungseigentum ausdrücklich, wenn auch nicht vollständig

(dazu Weitnauer/Wirths, WEG, 2. Aufl., § 61 Rdn. 1a) regelte. Dass diese Vor-

schrift heute in § 93 BewG aufgegangen ist, ändert an dem inhaltlichen Bezug

von § 18 Abs. 2 Nr. 2 WEG zum steuerlichen Bewertungsrecht nichts.

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b) Die für Immobilien nach § 19 BewG festgesetzten Einheitswerte stim-

men nicht notwendig mit den im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfah-

rens festgesetzten Verkehrswerten überein. Das hat seinen Grund zum einen in

unterschiedlichen Bewertungsverfahren und zum anderen in unterschiedlichen

Bewertungszeitpunkten. Grundstücke und Eigentumswohnungen sind nach

§ 76 Abs. 1 BewG grundsätzlich nach dem in den §§ 78 bis 82 BewG näher

geregelten Ertragswertverfahren zu bewerten. Anders liegt es nach § 76 Abs. 2

BewG bei Ein- und Zweifamilienhäusern und bestimmten anderen bebauten

Grundstücken, die allein nach dem Sachwertverfahren gemäß den §§ 93 bis 90

BewG zu bewerten sind. Zu diesen können nach § 93 BewG auch Eigentums-

wohnungen gehören. Die Feststellung des Einheitswerts erfolgt auf den Zeit-

punkt ihrer Vornahme; eine Anpassung der Bewertung findet grundsätzlich nicht

statt, Art. 2 Abs. 1 Satz 3 BewÄndG 1965 i.d.F. des Gesetzes vom 22. Juli 1970

(BGBl. I, S. 1118).

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Demgegenüber richtet sich die Feststellung des Verkehrswerts im

Zwangsversteigerungsverfahren nach der Wertermittlungsverordnung. Diese

schreibt in ihrem § 7 Abs. 1 kein bestimmtes Bewertungsverfahren vor. Die Be-

wertung kann nach Ermessen des Sachverständigen im Vergleichswertverfah-

ren nach den §§ 13, 14 WertV, im Ertragswertverfahren nach §§ 15 bis 20

WertV, im Sachwertverfahren nach §§ 21 bis 25 WertV oder in einer Kombinati-

on dieser Verfahren bestimmt werden. Nach § 3 Abs. 1 WertV sind für die Be-

wertung die allgemeinen Wertverhältnisse auf dem Grundstücksmarkt in dem

Zeitpunkt zugrunde zu legen, auf den sich die Wertermittlung bezieht (Werter-

mittlungsstichtag).

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c) Hieraus möglicherweise folgende Differenzen stellen die Eignung der

Verkehrswertfeststellung nach § 74a Abs. 3 Satz 1 ZVG als Nachweis für das

Überschreiten der Mindesthöhe der Forderung nach § 10 Abs. 3 Satz 1 ZVG

jedoch nicht in Frage.

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aa) Hierfür sprechen zunächst das Regelungsziel der Wertermittlungs-

verordnung einerseits und des Bewertungsgesetzes andererseits. Ziel der Be-

wertung eines Grundstücks nach der Wertermittlungsverordnung ist die Fest-

stellung des Verkehrswerts. Das ist nach § 194 BauGB der Preis, der in dem

Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsver-

kehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der

sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks oder des sonstigen

Gegenstands der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder per-

sönliche Verhältnisse zu erzielen wäre. Nichts anderes soll die Bewertung eines

Grundstücks nach dem Bewertungsgesetz erreichen. Festzustellen ist nämlich

nach § 9 Abs. 1 BewG der gemeine Wert. Das ist nach § 9 Abs. 2 BewG der

Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des

Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre, wobei nach Sätzen 2

und 3 dieser Vorschriften alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu be-

rücksichtigen sind, es sei denn es handelt sich um ungewöhnliche oder persön-

liche Verhältnisse. Dass bei gleicher Zielsetzung unterschiedliche Ergebnisse

erzielt werden, schadet im Rahmen von § 10 Abs. 3 Satz 1 ZVG nicht. Denn

diese Unterschiede gehen regelmäßig nicht zu Lasten des Schuldners.

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bb) Der steuerliche Einheitswert eines Grundstücks oder einer Eigen-

tumswohnung kann zwar in seltenen Fällen über dem Verkehrswert liegen

(BVerfG, NJW 2007, 573, 579 = BVerfGE 117, 1). Diese Ausnahmefälle können

aber vernachlässigt werden. Das Bundesverfassungsgericht hat die Erb-

schaftsbesteuerung gerade deshalb beanstandet, weil die der Besteuerung von

Grundvermögen zugrunde liegenden Einheitswerte in aller Regel bei der Hälfte

des Verkehrswerts, teilweise sogar noch deutlich niedriger liegen (BVerfG aaO).

Deshalb kann davon ausgegangen werden, dass der von dem Vollstreckungs-

gericht nach § 74a Abs. 5 Satz 1 ZVG festgestellte Verkehrswert über dem Ein-

heitswert liegt und die erforderliche Mindesthöhe jedenfalls nicht unterschritten

ist, wenn die Forderung drei Prozent des festgestellten Verkehrswerts ent-

spricht.

d) Ein Abstellen auf den festgestellten Verkehrswert steht deshalb auch

nicht im Widerspruch zu dem Zweck des § 10 Abs. 3 Satz 1 ZVG.

aa) § 10 Abs. 3 Satz 1 ZVG dient dazu, Wertungswidersprüche zwischen

der Entziehung des Wohnungseigentums nach § 18 WEG und dessen Verlust

durch eine von der Eigentümergemeinschaft wegen Rückständen eines Woh-

nungseigentümers auf die Verpflichtung zur Zahlung des Wohngelds betriebene

Zwangsversteigerung zu verhindern. Die Höhe der rückständigen Wohngeldfor-

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derung, deretwegen der Schuldner aus der Gemeinschaft gedrängt werden soll,

darf nicht außer Verhältnis zum Wert des Wohnungseigentums stehen, das

dem Schuldner entzogen werden soll. Der Schutz des Schuldners gegen eine

Entziehung des Wohnungseigentums wegen Wohngeldrückständen durch § 18

Abs. 2 Nr. 2 WEG soll nicht durch die Zwangsversteigerung des Wohnungsei-

gentums wegen Zahlungsrückständen unterlaufen werden, auf die ein Anspruch

auf Entziehung nicht gestützt werden kann (Senat, Beschl. v. 17. April 2008,

aaO, S. 1957).

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bb) Die im ursprünglichen Entwurf als Entziehungsgrund nicht vorgese-

henen (BT-Drucks, I/252 S. 7, § 22 E) Zahlungsrückstände sollen eine Entzie-

hung in Anlehnung an das Mietrecht (zu diesem Zusammenhang: Senat, BGHZ

170, 369, 376) nur rechtfertigen, wenn sie einen Umfang angenommen haben,

der einen so schweren Eingriff in das Wohnungseigentum wie dessen Entzie-

hung rechtfertigt. Weshalb sich der Gesetzgeber bei der Bestimmung der Höhe

dieser Eingriffsschwelle an dem Einheitswert orientiert hat, lassen die Materia-

lien nicht erkennen (BR-Drucks. 71/51 S. 20 f.). Diese Anknüpfung lag aber na-

he, weil die bei Inkrafttreten des Wohnungseigentumsgesetzes noch geltenden

Vorschriften der Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiet der Zwangsvoll-

streckung vom 26. Mai 1933 zum Schutz des Schuldners in der Zwangsverstei-

gerung von dem Einheitswert ausgingen. Diese Vorschriften stellen indessen

seit ihrer Überführung in das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die

Zwangsverwaltung im Jahre 1953 nicht mehr auf den Einheitswert, sondern auf

den Verkehrswert ab. Das hat der Gesetzgeber in § 18 Abs. 2 Nr. 2 WEG nicht

nachvollzogen. Ein Bedürfnis dazu bestand auch nicht. Während die Vorschrif-

ten zum Schutz des Schuldners in der Zwangsversteigerung nämlich den Ein-

heitswert von 1931 bzw. 1935 zugrunde gelegt hatten, stellt § 18 Abs. 2 Nr. 2

WEG auf den Einheitswert im Zeitpunkt der Entziehung ab. Die Vorschrift

spricht damit im Ansatz denselben Wert an wie die heutigen Vorschriften zum

Schutz des Schuldners in der Zwangsversteigerung mit dem Verkehrswert. An

dieser Zielsetzung hat das spätere Auseinanderlaufen der Verkehrswerte einer-

seits und der Einheitswerte andererseits nichts Entscheidendes geändert. Das

Abstellen auf den Einheitswert führt zu einer Beweiserleichterung zugunsten

der Wohnungseigentümergemeinschaft. Dem entspricht es, auf den Verkehrs-

wert abzustellen, wenn dieser rechtskräftig festgesetzt und der Einheitswert der

Wohnungseigentümergemeinschaft nicht zugänglich ist.

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cc) Schutzwürdige Interessen des Schuldners werden hierdurch nicht

verletzt. Sofern der Verkehrswert im Einzelfall tatsächlich einmal unterhalb des

festgesetzten Einheitswerts liegt, kann das nur auf Gründen beruhen, die die

zuständige Finanzbehörde zu einer Fortschreibung des Einheitswerts nach § 22

BewG zwingen.

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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil die Beteiligten des

Beitrittsverfahrens sich nicht im Sinne von § 91 ZPO gegenüberstehen (vgl. Se-

IV.

nat, Beschl. v. 5. Juni 2008, V ZB 150/07, NJW 2008, 2442, 2444, für das Wert-

festsetzungsverfahren).

Krüger

Klein

Stresemann

RiBGH Dr. Czub ist wegen Urlaubs verhindert zu unter- schreiben.

Krüger

Roth

Vorinstanzen:

AG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.08.2008 - 84 K 58/07 -

LG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.09.2008 - 25 T 624/08 -