Gesetze / Verordnung zur Bezeichnung der landesrechtlichen Vorschriften nach § 59 Abs. 3 Bundesausbildungsförderungsgesetz

BezeichnungsV

§ 1 Zweck der Verordnung

Ausbildungsförderung wird nach Maßgabe des § 59 Abs. 3 des Gesetzes in Höhe des Förderungsbetrages geleistet, der durch einen am 30. September 1971 gültigen Bescheid auf Grund der in den §§ 2 bis 12 bezeichneten landesrechtlichen Vorschriften bewilligt worden ist.

§ 2