Gesetze / Gesetz über die Errichtung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
BfAG§ 22
Auf Verlangen ist der Bundesversicherungsanstalt Auskunft über Vermögensverhältnisse der in §§ 19 und 20 bezeichneten Art zu erteilen sowie Einsicht in Akten und Unterlagen zu gewähren.