Gesetze / Gesetz über die Errichtung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte

BfAG

§ 25

Gerichtsgebühren und andere Abgaben, die aus Anlaß und in Durchführung der Vorschriften der §§ 19 bis 24 entstehen, werden nicht erhoben. Bare Auslagen bleiben außer Ansatz.

§ 24 § 28