Gesetze / Gesetz über die Errichtung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
BfAG§ 25
Gerichtsgebühren und andere Abgaben, die aus Anlaß und in Durchführung der Vorschriften der §§ 19 bis 24 entstehen, werden nicht erhoben. Bare Auslagen bleiben außer Ansatz.