Gesetze / Verordnung über die elektronische Aktenführung beim Bundesamt für Justiz und über die elektronische Kommunikation mit dem Bundesamt für Justiz

BfJEAktfKV

§ 2 Übermittlung elektronischer Dokumente

Elektronische Dokumente sind dem Bundesamt in druckbarer, kopierbarer und, soweit technisch möglich, elektronisch durchsuchbarer Form zu übermitteln.

§ 1 § 3