Gesetze / BfJG BfJG § 3 Fachaufsicht Historische Fassung — Stand 08.07.2022 bis 07.10.2025. Zur aktuellen Fassung → Soweit das Bundesamt Aufgaben aus einem anderen Geschäftsbereich als dem des Bundesministeriums der Justiz wahrnimmt, untersteht es der Fachaufsicht der zuständigen obersten Bundesbehörde.