Gesetze / Anordnung des Bundesinstituts für Risikobewertung zur Übertragung von Zuständigkeiten in Angelegenheiten der Beihilfe auf die Postbeamtenkrankenkasse

BfRBeihilfeAnO

§ 5 Inkrafttreten

Diese Anordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

§ 4