Gesetze / BfR-Gesetz

BfRG

§ 11 Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter

Auf die Angestellten und Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundesinstitutes sind die für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstige Bestimmungen anzuwenden.

§ 10 § 12