Gesetze / Bienenseuchen-Verordnung

BienSeuchV

§ 16

Der Besitzer von Bienenvölkern hat Honig, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs und Futtervorräte so aufzubewahren sowie unbewohnte Bienenwohnungen so zu sichern, dass sie für den Kleinen Beutenkäfer nicht zugänglich sind.

§ 15 § 16a