Gesetze / Bienenseuchen-Verordnung
BienSeuchV§ 6
Von Bienen nicht mehr besetzte Bienenwohnungen sind vom Besitzer der Bienen stets bienendicht verschlossen zu halten.
Gesetze / Bienenseuchen-Verordnung
BienSeuchVVon Bienen nicht mehr besetzte Bienenwohnungen sind vom Besitzer der Bienen stets bienendicht verschlossen zu halten.