Gesetze / Verordnung zur Durchführung des Vorläufigen Biergesetzes

BierStDB

§ 21

Als obergärig gelten die mit obergäriger, Auftrieb gebender Hefe hergestellten, als untergärig die mit untergäriger, ausschließlich zu Boden gehender Hefe bereiteten Biere.

§ 20 § 22