Gesetze / Biersteuerverordnung

BierStV 2010

§ 32 Kleinbetragsregelung

Eine angemeldete oder festgesetzte Steuer wird vom zuständigen Hauptzollamt nur abweichend festgesetzt, geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung von der angemeldeten oder festgesetzten Steuer mindestens 10 Euro beträgt.

§ 30 § 31