Gesetze / Biersteuerverordnung BierStV 2010 § 34 Beförderungen zu privaten Zwecken Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 09.11.2022. Zur aktuellen Fassung → Werden mehr als 110 Liter Bier nach § 19 des Gesetzes zu privaten Zwecken in das Steuergebiet befördert, wird widerleglich vermutet, dass das Bier zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet befördert wird (§ 20 des Gesetzes).