Gesetze / Bilanzkontrollkosten-Umlageverordnung

BilKoUmV

§ 12 Fälligkeit der Umlageforderungen

Die Umlageforderungen werden mit der Bekanntgabe ihrer Festsetzung an den Umlagepflichtigen fällig, wenn nicht die Bundesanstalt im Einzelfall einen späteren Zeitpunkt bestimmt; § 9 Abs. 4 und 5 Satz 6 bleibt unberührt.

§ 11 § 13