Gesetze / Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetz
BinSchAbfÜbkAG§ 7 Besondere Pflichten des Betreibers einer Bunkerstelle
Der Betreiber einer Bunkerstelle ist in Bezug auf Anlage 2 zum Übereinkommen verpflichtet,
1.
im Falle der Entrichtung der Entsorgungsgebühr über das elektronische Zahlungssystem nach Artikel 3.03 Absatz 4
a)
beim Bunkern die Entsorgungsgebühr nach Artikel 3.03 Absatz 5 Satz 2 Buchstabe d Satzteil vor Satz 2 mittels Magnetkarte des Schiffsführers und eines mobilen elektronischen Terminals des elektronischen Zahlungssystems im Sinne des Artikels 3.01 Buchstabe b abzubuchen,
2.
3.
eine weitere Ausfertigung der in Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 2 Buchstabe a bezeichneten Unterlagen nach Artikel 3.04 Absatz 2 Satz 3 zwölf Monate nach der Aushändigung bei der Bunkerstelle aufzubewahren.
Die Frist für die Aufbewahrung der in Satz 1 Nummer 3 bezeichneten Unterlagen beginnt mit deren jeweiliger Aushändigung.