Gesetze / Binnenschiffseichordnung

BinSchEO

§ 10 Namensänderung

Wird der Name oder die Devise des Schiffes geändert, hat der Eigentümer dies dem Schiffseichamt mitzuteilen. Es trägt die erforderliche Berichtigung in der im Eichschein dafür vorgesehenen Rubrik ein.

§ 9 § 11