Gesetze / Binnenschiffseichordnung
BinSchEO§ 24 Leerebene und untere Eichebene
(1) Die Leerebene und die untere Eichebene sind die in § 17 Abs. 1 und 4 genannten Schwimmebenen.
(2) Die Angaben nach § 17 Abs. 3 sind im Eichschein einzutragen.
Gesetze / Binnenschiffseichordnung
BinSchEO(1) Die Leerebene und die untere Eichebene sind die in § 17 Abs. 1 und 4 genannten Schwimmebenen.
(2) Die Angaben nach § 17 Abs. 3 sind im Eichschein einzutragen.