Gesetze / Binnenschiffseichordnung

BinSchEO

§ 24 Leerebene und untere Eichebene

(1) Die Leerebene und die untere Eichebene sind die in § 17 Abs. 1 und 4 genannten Schwimmebenen.

(2) Die Angaben nach § 17 Abs. 3 sind im Eichschein einzutragen.

§ 24 § 26