Gesetze / Binnenschiffseichordnung
BinSchEO§ 30 Allgemeines
Die Wasserverdrängung ist nach der Formel des § 26 Abs. 1 Nr. 2 festzustellen.
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BinSchEODie Wasserverdrängung ist nach der Formel des § 26 Abs. 1 Nr. 2 festzustellen.