Gesetze / Binnenschiffseichordnung
BinSchEO§ 38 Nacheichung
(1) Ergibt die Überprüfung nach § 9 Abs. 1 und 2, daß die Verlängerung des Eichscheins nicht zulässig ist, so ist eine Nacheichung erforderlich.
(2) Die in § 7 genannten Voraussetzungen gelten auch für die Nacheichung.
(3) Bei der Nacheichung können Teilergebnisse früherer Eichungen verwendet werden, wenn und soweit keine Zweifel bestehen, daß sie für das Schiff im Zustand der Nacheichung noch zutreffen.
(4) Bei der Nacheichung werden
Eichzeichen, die von einem Schiffseichamt eines Staates angebracht worden sind, der erklärt hat, daß die Eichzeichen nicht lediglich die Feststellung der erfolgten Eichung bezwecken, dürfen weder entfernt noch ausgelöscht werden. Links von ihnen ist lediglich eine unaustilgbare Marke anzubringen, die aus einem kleinen gleicharmigen Kreuz besteht. Um welche Staaten es sich handelt, wird im Verkehrsblatt bekanntgemacht.
(5) (weggefallen)