Gesetze / Binnenschifffahrtsfondsgesetz

BinSchFondsG

§ 3 Rechtsform

Der Binnenschifffahrtsfonds ist nicht rechtsfähig. Er kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Binnenschifffahrtsfonds ist Münster.

§ 2 § 4