Gesetze / Binnenschifffahrtsfondsgesetz

BinSchFondsG

§ 6 Vermögenstrennung

Die Mittel des Binnenschifffahrtsfonds sind von dem übrigen Vermögen des Bundes getrennt zu halten. Der Bund haftet nicht für die Verbindlichkeiten des Fonds.

§ 5 § 7