Gesetze / Binnenschiffahrtsaufgabengesetz
BinSchG§ 14 Erlass von Rechtsverordnungen
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates. Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger verkündet werden.