Gesetze / Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrtssachen

BinSchGerG

§ 13

In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wird die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht dadurch berührt, daß es statt bei dem Oberlandesgericht bei dem dem Schiffahrtsgericht übergeordneten Landgericht eingelegt wird; die Sache wird von Amts wegen an das Oberlandesgericht abgegeben.

§ 12 § 14