Gesetze / Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrtssachen

BinSchGerG

§ 16

Die Entscheidung einer Binnenschiffahrtssache, die nicht Rheinschiffahrtssache ist, darf nicht mit der Entscheidung einer Rheinschiffahrtssache verbunden werden.

§ 15 § 17