Gesetze / Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrtssachen

BinSchGerG

§ 18c

Die Entscheidung einer Binnenschiffahrtssache, die nicht Moselschiffahrtssache ist, darf nicht mit der Entscheidung einer Moselschiffahrtssache verbunden werden.

§ 18b § 18d