Gesetze / Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrtssachen

BinSchGerG

§ 8

Im Verfahren vor den Schiffahrtsgerichten ist § 495a der Zivilprozeßordnung nicht anzuwenden. Die Anträge der Parteien in Binnenschiffahrtssachen sollen als solche gekennzeichnet werden.

§ 7 § 9