Gesetze / Lade- und Löschzeitenverordnung
BinSchLV§ 6 Dauer der Lade- und Löschzeit
(1) Die gesamte Lade- und Löschzeit beträgt in der Tankschifffahrt bei einer für ein Schiff bestimmten Sendung mit einem Gewicht
Bei einer Sendung über 2 000 Tonnen erhöht sich die Lade- und Löschzeit um sechs Stunden je weitere angefangene 1 000 Tonnen. Bei einer Sendung über 5 000 Tonnen erhöht sich die Lade- und Löschzeit um vier Stunden je weitere angefangene 1 000 Tonnen. Die erforderliche Aufheizzeit wird auf die Lade- und Löschzeit angerechnet. Als ein Schiff im Sinne von Satz 1 ist auch ein Schub- oder Koppelverband anzusehen.
(2) Beträgt die Mindestpumpenkapazität des Tankschiffs weniger als 200 Kubikmeter pro Stunde, so erhöht sich die nach Absatz 1 anzusetzende Lade- und Löschzeit um die Zeit, die der effektiven Stundenleistung während des Lade- und Löschvorgangs entspricht.
(3) Bei der Berechnung der Lade- und Löschzeit ist die für das Laden und Löschen tatsächlich benötigte Zeit getrennt festzustellen; angefangene Stunden, die sich bei der Ermittlung der tatsächlich benötigten Ladezeit und der tatsächlich benötigten Löschzeit ergeben, sind auf volle Stunden aufzurunden. Nicht in Ansatz kommen folgende Zeiten:
Satz 2 Nummer 1 und 2 ist nicht anzuwenden, soweit der Frachtführer während der darin genannten Zeiten vereinbarungsgemäß oder auf Weisung der Meldestelle oder des Absenders lade- oder löschbereit ist.