Gesetze / Binnenschiffspersonal-Befähigungsprüfungsverordnung für die Führungsebene

BinSchPersBefähPrV

§ 12 Besondere Berechtigung für maritime Wasserstraßen

(1) Die Prüfung zum Erwerb der besonderen Berechtigung für maritime Wasserstraßen wird als mündliche Prüfung durchgeführt.

(2) Die Prüfung dauert maximal 60 Minuten.

§ 11 § 13