Gesetze / Verordnung zur Sicherstellung des Binnenschiffsverkehrs
BinSchSiV§ 10 Zuwiderhandlungen
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
eine Meldungnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
a)
b)
entgegen einer vollziehbaren Verpflichtung nach § 2 Abs. 3 oder § 4 Abs. 1 oder 2
2.
entgegen § 2 Abs. 2 Satz 2 die Meldebescheinigung an Bord nicht mitführt oder sie zuständigen Personen zur Prüfung nicht aushändigt,
3.
entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 eine Fahrt ohne Erlaubnis durchführt oder eine vollziehbare Auflage nach § 6 Abs. 3 Satz 2 nicht erfüllt,
4.
entgegen § 6 Abs. 4 Satz 2 die Bescheinigung über die Erlaubnis an Bord nicht mitführt oder zuständigen Personen zur Prüfung nicht aushändigt oder
5.
einer vollziehbaren Verpflichtungnicht nachkommt,
a)
nach § 8 Abs. 1 über die Einhaltung einer bestimmten Reihenfolge oder einer bestimmten Lade- oder Löschfrist oder
b)
nach § 8 Abs. 2 über die Benutzung eines bestimmten Platzes oder über die Einhaltung einer bestimmten Höchstliegezeit
begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne des § 26 Nr. 1 des Verkehrssicherstellungsgesetzes, die nach dem Wirtschaftsstrafgesetz 1954 in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 1975 (BGBl. I S. 1313) geahndet wird.
(2) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 29 Nr. 2 des Verkehrssicherstellungsgesetzes ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe b, soweit § 4 Abs. 2 anzuwenden ist, und Nummer 5 die Landesbehörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, im Übrigen die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.