Gesetze / Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
BinSchStrO 2012§ 1.05 Verhalten unter besonderen Umständen
Bei unmittelbar drohender Gefahr muss der Schiffsführer alle Maßnahmen treffen, die die Umstände gebieten, auch wenn er dadurch gezwungen ist, von dieser Verordnung abzuweichen.