Gesetze / Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

BinSchStrO 2012

§ 1.05 Verhalten unter besonderen Umständen

Bei unmittelbar drohender Gefahr muss der Schiffsführer alle Maßnahmen treffen, die die Umstände gebieten, auch wenn er dadurch gezwungen ist, von dieser Verordnung abzuweichen.

§ 1.04 § 1.06