Gesetze / Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

BinSchStrO 2012

§ 1.19 Besondere Anweisungen

Der Schiffsführer hat eine Anweisung zu befolgen, die ihm von einem Beschäftigten der Strom- und Schifffahrtspolizeibehörde, einem Beschäftigten einer ihr nachgeordneten Dienststelle oder einem Beschäftigten der Wasserschutzpolizei für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder zur Verhütung von der Schifffahrt ausgehender Gefahren erteilt wird.

§ 1.18 § 1.20