Gesetze / Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

BinSchStrO 2012

§ 1.27 Verbände

Die in dieser Verordnung enthaltenen Vorschriften für ein Fahrzeug gelten für einen Verband entsprechend, soweit diese Verordnung für einen Verband nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.

§ 1.26 § 2.01