Gesetze / Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
BinSchStrO 2012§ 10.04 Fahrgeschwindigkeit
1.
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt oberhalb km 4,60
| a) | für ein Fahrzeug oder einen Verband, ausgenommen Fahrgastschiffe oder Kleinfahrzeuge, | 16 km/h, |
| b) | für ein Fahrgastschiff oder ein Kleinfahrzeug | 18 km/h. |
2.
Abweichend von Nummer 1 beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer in einem Schleusenkanal
| a) | für ein Fahrzeug oder einen Verband, ausgenommen Fahrgastschiffe oder Kleinfahrzeuge, | 12 km/h, |
| b) | für ein Fahrgastschiff oder ein Kleinfahrzeug | 14 km/h. |
3.
Die zuständige Behörde kann für einzelne Strecken oder aus einem besonderen Anlass abweichend von Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b für ein Kleinfahrzeug höhere Geschwindigkeiten zulassen, wenn dadurch der Zustand und die Benutzung der Wasserstraße sowie der übrige Schiffsverkehr nicht über Gebühr beeinträchtigt werden.