Gesetze / Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
BinSchStrO 2012§ 10.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
Ein Trägerschiffsleichter darf nicht an die Spitze eines Schubverbandes gesetzt werden. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen hiervon zulassen.
Gesetze / Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
BinSchStrO 2012Ein Trägerschiffsleichter darf nicht an die Spitze eines Schubverbandes gesetzt werden. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen hiervon zulassen.