Gesetze / Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

BinSchStrO 2012

§ 10.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen

Bei gemeinsamer Schleusung eines Fahrgastschiffs und eines Fahrzeugs, das für die Beförderung von Gütern bestimmt ist, darf das Fahrgastschiff erst nach diesem in die Schleuse einfahren.

§ 10.18 § 10.20