Gesetze / Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

BinSchStrO 2012

§ 10.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt

Das Befahren der Binnenschifffahrtsstraße oberhalb km 201,49 ist verboten. Satz 1 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug.

§ 10.26 § 10.28