Gesetze / Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

BinSchStrO 2012

§ 11.03 Zusammenstellung der Verbände

1.
Das Fahren mit einem Schleppverband ist verboten. Satz 1 gilt nicht für das Schleppen von Kleinfahrzeugen.
2.
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Nummer 1 Satz 1 zulassen.
§ 11.02 § 11.04