Gesetze / Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

BinSchStrO 2012

§ 11.10 Stillliegen

1.
Für ein Kleinfahrzeug kann die zuständige Behörde für bestimmte örtliche Bereiche das Stillliegen ohne die Nachtbezeichnung nach § 3.20 Nummer 2 zulassen.
2.
Die zuständige Behörde kann abweichend von § 7.02 Nummer 1 Buchstabe l Ausnahmen vom Liegeverbot zulassen.
§ 11.09 § 11.11