Gesetze / Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
BinSchStrO 2012§ 12.03 Zusammenstellung der Verbände
1.
Das Fahren mit einem Schleppverband ist verboten. Satz 1 gilt nicht für das Schleppen von Kleinfahrzeugen.
2.
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Nummer 1 Satz 1 zulassen.