Gesetze / Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
BinSchStrO 2012§ 12.06 Begegnen
1.
2.
Abweichend von Nummer 1 kann aus wichtigem Grund die Vorbeifahrt Steuerbord an Steuerbord verlangt werden, wenn dies ohne Gefahr möglich ist. In diesem Falle hat, unbeschadet des § 6.04 Nummer 3, die vorherige gegenseitige Verständigung mittels Sprechfunk zu erfolgen.
3.
Der Schiffsführer hat die in den Amtlichen Schifffahrtsnachrichten für das Rheinstromgebiet bekannt gegebenen Strecken oder Stellen, die in Abhängigkeit von Schiffslänge, Tiefgang und Wasserstand Fahrwasserengen im Sinne des § 6.07 darstellen können, zu berücksichtigen.