Gesetze / Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
BinSchStrO 2012§ 12.10 Stillliegen
1.
Das Stillliegen eines unbemannten Kleinfahrzeugs ist verboten.
2.
Für den Bereich der Wehrarme und Wehrstrecken kann die zuständige Behördezulassen.
a)
Ausnahmen von Nummer 1 und
b)
das Stillliegen ohne die Nachtbezeichnung nach § 3.20 Nummer 2
3.
Die zuständige Behörde kann abweichend von § 7.02 Nummer 1 Buchstabe l Ausnahmen vom Liegeverbot zulassen.