Gesetze / Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

BinSchStrO 2012

§ 12.20 Segeln

Das Segeln ist verboten. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dadurch nicht beeinträchtigt wird.

§ 12.19 § 12.21