Gesetze / Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
BinSchStrO 2012§ 12.20 Segeln
Das Segeln ist verboten. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dadurch nicht beeinträchtigt wird.
Gesetze / Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
BinSchStrO 2012Das Segeln ist verboten. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dadurch nicht beeinträchtigt wird.