Gesetze / Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

BinSchStrO 2012

§ 12.22 Regelungen über den Verkehr

Werden auf einem Kabinenschiff mit einer Länge von mehr als 110,00 m Fensterreihen während der Fahrt teilweise oder ganz unter den Wasserspiegel ballastiert, sind sie durch von außen angebrachte, geeignete Vorsatzscheiben gegen Bruch durch äußere Einwirkung zu sichern.

§ 12.21 § 12.23