Gesetze / Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
BinSchStrO 2012§ 13.04 Fahrgeschwindigkeit
1.
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Fahrzeug oder einen Verband, ausgenommen Kleinfahrzeuge,
| a) bei einem Wasserstand am Pegel Kalkofen unter 230 cm | 10 km/h, |
| b) bei einem Wasserstand am Pegel Kalkofen ab 230 cm | 12 km/h. |
| Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Kleinfahrzeug | 12 km/h. |
2.
Die zuständige Behörde kann für einzelne Strecken oder aus einem besonderen Anlass abweichend von Nummer 1 für ein Kleinfahrzeug oder ein Fahrgastschiff höhere Geschwindigkeiten zulassen, wenn dadurch der Zustand und die Benutzung der Wasserstraße sowie der übrige Schiffsverkehr nicht über Gebühr beeinträchtigt werden.