Gesetze / Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
BinSchStrO 2012§ 13.11 Schifffahrt bei Hochwasser
1.
Erreicht oder überschreitet der Wasserstand den Höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) – Hochwassermarke II – an dem Richtpegel für den unter Nummer 2 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt, ist die Schifffahrt mit Ausnahme des Übersetzverkehrs innerhalb des jeweiligen Streckenabschnitts verboten. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen.
2.
Die in Nummer 1 genannte Hochwassermarke wird durch folgende Wasserstände bestimmt, und die Richtpegel gelten für den nachstehend aufgeführten Streckenabschnitt:
| Strecke | Richtpegel | Hochwassermarke |
| Lahnmündung – Schleuse Lahnstein | Rheinpegel Koblenz | 650 cm |
| Schleuse Lahnstein – Steeden | Kalkofen | 360 cm |
| oberhalb Steeden (km 70,00) | Leun | 360 cm. |